Vertretungs- oder Verwaltungsprofessur
Wer an deutschen Hochschulen arbeitet, stolpert früher oder später über zwei Begriffe, die auf dem Papier sauber wirken, im Alltag aber oft Reibung erzeugen: Vertretungsprofessur und Verwaltungsprofessur. Beides sind Konstruktionen, die vor allem eines sollen: Lehre und Aufgaben eines Lehrstuhls übergangsweise sicherstellen, wenn eine Professur vakant ist oder zeitweise nicht wahrgenommen werden kann. In der Praxis werden sie aber schnell zu mehr als einer Zwischenlösung. Für die Hochschule ein Instrument, um handlungsfähig zu bleiben. Für die vertretene Person ein Sprungbrett – oder ein Risiko mit Ansage.
Was ist eine Vertretungsprofessur, was eine Verwaltungsprofessur?
Eine Vertretungsprofessur ist im Kern eine befristete Übertragung der Aufgaben einer Professur, typischerweise bis zur endgültigen Besetzung der Stelle. Das klingt schlicht – und ist es in der Idee auch: Der Lehrstuhl soll nicht stillstehen, Prüfungen müssen stattfinden, Studierende brauchen Betreuung, die Selbstverwaltung läuft weiter. Genau so wird die Vertretungsprofessur auch häufig beschrieben: als Übergangslösung, die die Zeit überbrückt, bis ein reguläres Berufungsverfahren abgeschlossen ist.
Die Verwaltungsprofessur wird oft als Sonderform verstanden. Sie ist ebenfalls auf Übergang angelegt, aber der Begriff betont stärker den Auftrag, eine vakante Professur „zu verwalten“, also organisatorisch und in der Lehre funktionsfähig zu halten, ohne dass zwingend eine voll ausgebaute professorale Rolle im Sinne einer regulären Professur entsteht. Das Wort ist dabei tückisch: Es geht nicht um Verwaltungswissenschaft, sondern um die Verwaltung eines Aufgabenbündels (Lehre, Prüfungen, Gremien, Betreuung). Academics beschreibt das explizit als Konzept zur vorübergehenden Lehrsicherung, wenn eine ordentliche Besetzung nicht möglich ist.
Vertretung ist nicht gleich Berufung
Das ist der Punkt, an dem Missverständnisse entstehen. In Deutschland ist „Professor“ nicht bloß eine Funktionsbeschreibung, sondern in vielen Kontexten Status, Amt, Titel und Rechtsstellung – je nach Land, Hochschulart und Modell. Eine Vertretungs- oder Verwaltungsprofessur kann professorale Aufgaben enthalten, ist aber nicht automatisch eine reguläre Professur im Sinne eines dauerhaft verliehenen Professor*innentitels. Genau deshalb gibt es wiederkehrende Debatten über Titelführung, Außenauftritt und Erwartungen von Studierenden und Drittmittelpartnern.
Warum Hochschulen diese Modelle nutzen
Der pragmatische Grund ist banal: Berufungsverfahren dauern. Oft Monate, nicht selten länger als ein Jahr. Gleichzeitig läuft das Semester. Und wenn eine Professur plötzlich frei wird – durch Wegberufung, Ruhestand, Krankheit, Elternzeit, Freisemester oder eine verzögerte Stellenfreigabe –, dann braucht es eine Lösung, die nicht jedes Mal das ganze Curriculum umbaut.
Rechtsrahmen und dienstrechtliche Einordnung
Der rechtliche Unterbau ist zersplittert, weil Hochschulrecht in Deutschland wesentlich Ländersache ist. Trotzdem lassen sich Grundlinien erklären.
Im Hochschulrahmengesetz findet sich eine oft zitierte Passage, die das Prinzip der vorübergehenden Aufgabenübertragung anerkennt: Wenn Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird, gelten bestimmte Regelungen zur Berufung (in diesem Kontext) nicht in gleicher Weise. Genau das ist juristisch der Raum, in dem Vertretungslösungen möglich werden.
Status: Beamtenrecht, Arbeitsvertrag oder „Rechtsverhältnis eigener Art“?
Und dann wird es praktisch – und unerquicklich. Denn Vertretungsprofessuren können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein:
In Nordrhein-Westfalen etwa wird in universitären Praxisdokumenten zur Professurvertretung betont, dass Professurvertreter*innen gemäß Hochschulgesetz NRW in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art stehen können, das kein klassisches Dienstverhältnis begründet, aber beamtenrechtliche Regelungen teilweise sinngemäß anwendet.
Andere Konstellationen laufen über befristete Arbeitsverträge, häufig tariflich (TV-L/TVöD) oder in Anlehnung an W-Besoldung – je nach Hochschule, Land, Haushaltslogik, individueller Qualifikation und auch schlicht: gelebter Praxis.
Dass es diese Vielfalt gibt, ist Chance und Problem zugleich. Chance, weil Hochschulen flexibel reagieren können. Problem, weil Flexibilität oft bedeutet: unterschiedliche Rechte, unklare Erwartungen, unterschiedliche Absicherung. Forschung & Lehre weist genau auf diese Fragen nach der Rechtsstellung und den Rahmenbedingungen hin.
Befristung und Wissenschaftsarbeitsrecht als Hintergrundrauschen
Vertretungs- und Verwaltungsprofessuren hängen in der Realität fast immer am Thema Befristung. Selbst wenn die konkrete Vertretung nicht zwingend unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz fällt, ist das Umfeld geprägt von Befristungslogiken, Debatten über Kettenverträge und der Frage, was „Qualifizierung“ eigentlich heißt. Das BMBF beschreibt das WissZeitVG als Rahmen, der Befristungen im wissenschaftlichen Bereich ermöglicht; gleichzeitig existieren parallele Regeln über das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Aufgabenprofil: Was man übernimmt – und was „eigentlich“ nicht dazugehört
Auf dem Papier: Lehre sicherstellen, Prüfungen abnehmen, Studierende betreuen. In der Wirklichkeit: ein Aufgabenbündel, das schnell die volle Bandbreite professoraler Arbeit berührt.
Lehre als Kernauftrag, aber nicht nur „Vorlesung halten“
Lehre bedeutet nicht nur, Veranstaltungen zu geben. Es bedeutet auch, Module zu koordinieren, Prüfungsformen zu verantworten, Qualitätssicherungsprozesse zu bedienen, Klausuren zu erstellen, Wiederholungsprüfungen zu organisieren, Abschlussarbeiten zu begleiten. Gerade Vertretungsprofessuren werden häufig genau daran gemessen: Läuft der Studienbetrieb ohne spürbare Lücken?
Prüfungsrecht und Verantwortung
Ein heikler Punkt: Prüfungen sind rechtlich sensibel. Wer darf prüfen, wer darf Noten verantworten, wer darf in Prüfungsausschüssen mitwirken? Das wird je nach Hochschule formal geregelt – und ist genau der Bereich, in dem eine Vertretung sauber eingebunden werden muss, damit am Ende keine Anfechtungen entstehen. Forschung & Lehre diskutiert diese rechtliche Einordnung der Vertretung und die damit verbundenen Pflichten.
Forschung: Erwartung vs. Ermöglichung
Hier spaltet sich die Erfahrung. Manche Vertretungsprofessuren sind faktisch reine Lehrrollen, hoch belastet, eng getaktet, mit wenig Luft für Forschung. Andere enthalten ausdrücklich Forschungsanteile, manchmal inklusive Drittmittelarbeit oder Projektverantwortung. Wikipedia fasst die Verwaltungsprofessur als Form, die neben Lehre auch die Übernahme weiterer Aufgaben umfassen kann; ob das realistisch ist, hängt aber stark vom Deputat und den Ressourcen ab.
Selbstverwaltung: Das unsichtbare Drittel
Gremienarbeit ist selten das, womit man eine Vertretungsprofessur bewirbt. Aber sie kommt schnell. Fakultätsrat, Prüfungsausschuss, Berufungskommissionen, Studienkommissionen – und plötzlich sitzt man in Sitzungen, die niemand im Vorfeld als „Arbeitszeitblock“ verkauft hat. Für die Hochschule ist das logisch: Eine Professur ist nicht nur Lehrstuhlromantik, sondern Organisationsknoten.
Titelführung und Außenwirkung: Darf man sich „Professor“ nennen?
Das ist einer der sensibelsten Punkte – und gleichzeitig einer, der oft erst dann geklärt wird, wenn die Visitenkarte schon gedruckt ist.
Die Titelführung bei Vertretungs- und Gastprofessur wird aus den Landeshochschulgesetzenund hergeleitet und es sich um übergangsweise Übertragung professoraler Aufgaben handeln kann – die Titelfrage ist dabei nicht automatisch identisch mit der Aufgabenübertragung.
Praktisch bedeutet das: Manche Hochschulen erlauben die Bezeichnung „Vertretungsprofessor“ bzw. "Vertretungsprofessorin" in klarer Form, andere bevorzugen Funktionsbeschreibungen, wieder andere regeln es sehr restriktiv. Wer hier unsauber kommuniziert, riskiert Missverständnisse – bei Studierenden, bei Gutachtergremien, bei Drittmittelgebern. Und ja, auch im Kollegium.
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