Professorentitel - Rechtliches und Urteile
In Deutschland ist „Professor“ rechtlich keine frei wählbare Berufsbezeichnung wie „Consultant“ oder „Dozent“, sondern eine Bezeichnung, die an eine formale Verleihung und an hochschulrechtliche Regeln gebunden ist. Wer den Eindruck erweckt, zur Führung berechtigt zu sein, obwohl das nicht stimmt, bewegt sich nicht nur im Bereich schlechter Etikette, sondern im Kernbereich des Titelschutzes. Das Strafrecht greift hier über § 132a StGB: Der „Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ ist ausdrücklich sanktioniert und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Entscheidend ist dabei nicht, ob jemand „nur mal testweise“ einen Briefkopf gestaltet oder den Titel „aus Versehen“ in ein Profil übernommen hat, sondern ob nach außen eine Titelführung stattfindet, die unbefugt ist. Der Schutzzweck dahinter ist schlicht: Die Allgemeinheit soll darauf vertrauen dürfen, dass ein Titel wie „Professor“ tatsächlich auf einer rechtmäßigen Verleihung beruht und nicht auf Selbstdarstellung.
Hochschulrecht: Wer darf „Professor“ sein – und wie lange?
Im Hochschulrecht der Länder steckt oft die eigentliche Praxis, weil Professuren Länderangelegenheit sind. Ein Punkt, der in der Realität unterschätzt wird: Nicht jede Berechtigung ist „für immer“. Gerade bei Konstellationen rund um private Hochschulen oder Sonderformen kann die Befugnis zeitlich und funktional gebunden sein. Ein plastisches Beispiel liefert das Oberverwaltungsgericht NRW: Dort ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private Fachhochschule einer Person das Recht verleihen konnte, die Bezeichnung „Professor“ zu führen, und wie eng das an die hauptberufliche Tätigkeit gekoppelt ist.
Das Gericht stellt die Konstruktion sehr klar dar: Die Führung darf an die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit an dieser Hochschule gebunden werden. Der Titel funktioniert dann nicht wie ein lebenslanges Abzeichen, sondern wie ein rechtlich abgesichertes „solange du diese Professur tatsächlich ausübst“. Wer später so tut, als wäre die Berechtigung grenzenlos, kann in Konflikt mit Aufsichtsbehörden geraten. Das ist nicht Haarspalterei, sondern die typische Sollbruchstelle in Lebensläufen, Websites und Signaturen.
Nach dem Ausscheiden: Darf man den Titel weiterführen?
Eine der häufigsten Alltagsfragen lautet: „Ich war Professor – darf ich mich danach weiter so nennen?“ Die Antwort hängt nicht am Bauchgefühl, sondern an Landesrecht, Status und Gründen des Ausscheidens. Besonders heikel wird es, wenn die Hochschule oder das Dienstrecht die Titelführung an bestimmte Voraussetzungen knüpft oder die Weiterführung versagt wird. Öffentlich bekannt wurde etwa ein Fall, in dem einem ehemaligen Hochschulprofessor die weitere Titelführung untersagt wurde – mit der Begründung, er werde seiner Vorbildfunktion nicht gerecht (vgl. VG Ansbach).
Das zeigt, wie stark der Professorentitel im deutschen Verständnis auch eine institutionelle Vertrauenskomponente trägt: Er ist nicht nur „Jobbeschreibung“, sondern wirkt wie ein Gütesiegel, das im Streitfall entzogen werden kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Parallel dazu existieren hochschulnahe Leitfäden, die die Weiterführung typischerweise an Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder eine ausdrückliche Entscheidung im Einvernehmen mit zuständigen Stellen knüpfen. Wer hier schlampig wird, hat später keine Diskussion über Stilfragen, sondern über Berechtigung.
Privathochschule, Honorarprofessur, „Ehrentitel“: Typische Missverständnisse
Die meisten Streitfälle entstehen dort, wo Begriffe im Alltag weich werden, das Recht aber hart bleibt. Private Hochschulen können – je nach Landesrecht und Anerkennter Hochschulform – Professuren besetzen und Titelrechte vermitteln, doch die Ausgestaltung ist nicht automatisch identisch mit der staatlichen Universität. Das OVG NRW zeigt mit seiner Entscheidung gerade die typische Begrenzung: Die Titelführung kann ausdrücklich an die Dauer der Tätigkeit an dieser konkreten privaten Fachhochschule gekoppelt sein.
Sobald Personen den Titel dann außerhalb dieses Rahmens „mitnehmen“ und als dauerhaften Status verkaufen, wird es juristisch interessant. Ähnlich ist es bei Ehrentiteln, ausländischen Verleihungen oder Konstruktionen, die im Deutschen wie eine reguläre Professur klingen, es aber nicht sind. Genau deshalb arbeiten seriöse Ratgeber im Hochschulbereich so stark mit dem Begriff „Titelführung“ statt „Titel haben“: Nicht das Selbstbild zählt, sondern die rechtlich erlaubte Außendarstellung. Wer hier sauber bleibt, dokumentiert die Verleihung, führt Herkunfts- oder Zusatzangaben, wenn sie erforderlich sind, und vermeidet jede Darstellung, die wie eine reguläre deutsche Lebenszeitprofessur wirkt, wenn sie es nicht ist. Das klingt pedantisch, verhindert aber den Klassiker: Abmahnung, Untersagung, Strafanzeige oder schlicht ein beschädigter Lebenslauf.
Der ausländische Professorentitel im deutschen Rechtssystem
Ein Professorentitel aus dem Ausland entfaltet in Deutschland nicht automatisch dieselbe rechtliche Wirkung wie ein inländischer Professorentitel. Entscheidend ist dabei ein Grundsatz des deutschen Titelschutzrechts: Geschützt ist nicht der akademische „Klang“, sondern die rechtlich gesicherte Funktion. Der deutsche Staat schützt die Erwartung der Öffentlichkeit, dass eine Person mit dem Titel „Professor“ tatsächlich eine entsprechende, institutionell abgesicherte Stellung innehat oder innehatte. Genau deshalb wird bei ausländischen Titeln sehr genau geprüft, was verliehen wurde, von wem und in welchem System.
Juristisch relevant ist die Unterscheidung zwischen einem akademischen Grad, einer Amtsbezeichnung und einer Funktionsbezeichnung. In vielen Ländern ist „Professor“ kein Amt im deutschen Sinn, sondern eine arbeitsvertragliche Rollenbeschreibung oder sogar ein rein ehrenhalber verliehener Titel. Diese Unterschiede sind für die deutsche Rechtsordnung zentral. Wer einen ausländischen Professorentitel in Deutschland führt, ohne ihn korrekt einzuordnen, kann schnell den Eindruck einer Gleichwertigkeit erzeugen, die rechtlich nicht besteht. Genau hier setzt die Rechtsprechung an: Nicht das Selbstverständnis der betroffenen Person ist maßgeblich, sondern die objektive Wirkung auf Dritte.
Die zentrale juristische Leitlinie bei ausländischen Professorentiteln lautet: Titelführung ist grundsätzlich erlaubt, aber nur mit klarer Herkunftskennzeichnung, sofern keine Gleichstellung vorliegt. Dieser Grundsatz ist in der Verwaltungspraxis der Länder ebenso verankert wie in der Rechtsprechung. Wer beispielsweise in den USA, Großbritannien oder einem anderen Staat als „Professor“ tätig ist oder war, darf diese Bezeichnung in Deutschland regelmäßig nur dann führen, wenn deutlich wird, dass es sich um einen ausländischen Titel handelt.
Diese Herkunftsangabe dient nicht der Herabsetzung, sondern der Klarstellung. Gerichte stellen dabei konsequent auf den sogenannten Empfängerhorizont ab. Wenn ein durchschnittlicher Dritter annehmen könnte, es handele sich um eine deutsche Professur im beamten- oder dienstrechtlichen Sinn, liegt ein rechtliches Problem vor. Das gilt besonders für Visitenkarten, Internetauftritte, Gutachten oder öffentliche Auftritte. Ohne Herkunftszusatz kann eine solche Titelführung als irreführend und im Extremfall als unbefugter Titelgebrauch im Sinne von § 132a StGB gewertet werden. Die Rechtsprechung ist hier weniger formalistisch, als oft angenommen, aber sehr konsequent im Schutz der öffentlichen Erwartung.
Rechtsprechung zu ausländischen Professorentiteln
Die meisten Streitfälle rund um ausländische Professorentitel landen nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht. Typisch sind Untersagungsverfügungen durch Landesbehörden oder Hochschulaufsichten, gegen die sich Betroffene gerichtlich wehren. Die Gerichte prüfen dann, ob die konkrete Titelführung geeignet ist, über Art und Herkunft der Qualifikation zu täuschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Titel im Ausland rechtmäßig verliehen wurde. Entscheidend ist allein seine Wirkung im deutschen Kontext.
Mehrere Verwaltungsgerichte haben bestätigt, dass die Führung eines ausländischen Professorentitels ohne Herkunftszusatz untersagt werden darf, wenn der Titel im Herkunftsland nicht einem deutschen Professorenamt entspricht. Besonders streng sind Gerichte bei Titeln aus Systemen, in denen „Professor“ keine dauerhafte Stellung, sondern eine temporäre Funktionsbeschreibung ist. Auch der Hinweis, man habe den Titel „schon immer so geführt“, schützt nicht. Titelführung unterliegt keinem Gewohnheitsrecht. Sie ist jederzeit überprüfbar und bei Bedarf korrigierbar, auch rückwirkend für die Zukunft.
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