Titelführung im Ausland erworbener Professorentitel

In Deutschland ist „Professor“ nicht einfach eine schmückende Berufsbezeichnung, sondern in aller Regel eine geschützte Amts- oder Funktionsbezeichnung aus dem Hochschulbereich. Genau deshalb wird die Titelführung nicht „nach Gefühl“ beurteilt, sondern entlang von Regeln, die je nach Bundesland im Hochschulrecht stehen – und im Hintergrund auch strafrechtlich flankiert werden.

Die wichtigste Folge für die Praxis: Wer im Ausland eine professorale Bezeichnung erhalten hat, darf sie hier nicht automatisch so verwenden, wie es auf einer Visitenkarte gut aussieht. Entscheidend sind Herkunft, Charakter und Verleihungsform des Titels – und häufig auch die Frage, ob die Bezeichnung eine echte Hochschulfunktion abbildet (mit Einbindung in eine Hochschule) oder eher eine zeitlich/ehrenhalber verliehene Würdigung ist. Orientierung bieten dabei nicht nur die Gesetze, sondern sehr konkret die Verwaltungsgerichte, die immer wieder darüber entscheiden, wie ausländische Professorenbezeichnungen in Deutschland geführt werden dürfen – und wie eben nicht.

Landesrecht als Dreh- und Angelpunkt: Jedes Bundesland tickt ein wenig anders

Wer es „hieb- und stichfest“ machen will, landet schnell beim Landeshochschulrecht. Die Länder regeln die Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen in eigener Zuständigkeit; die Inhalte ähneln sich zwar, sind aber nicht identisch. Baden-Württemberg verweist dafür etwa ausdrücklich auf § 37 LHG als zentrale Norm und erklärt die Führung ausländischer Grade grundsätzlich als genehmigungsfrei, aber eben an Bedingungen geknüpft, etwa an die ordnungsgemäße Verleihung und an die Berechtigung der verleihenden Institution.

Das klingt trocken, ist aber in der Praxis Gold wert: Es verschiebt die Prüfung weg vom eigenen Eindruck („Die Uni klingt seriös“) hin zur belastbaren Frage, ob die verleihende Stelle nach ihrem Heimatrecht überhaupt verleihen durfte und was genau verliehen wurde. Wer bundesweit auftritt – etwa mit Praxis, Kanzlei, Beratung oder als Speaker – muss außerdem im Blick behalten, dass die rechtliche Bewertung im Zweifel am jeweiligen Landesrecht anknüpft und nicht an einer „einmal erhaltenen“ Auskunft aus nur einem Bundesland.

Titel, Tätigkeitsbezeichnung, Ehrenwürde: Die juristische Einordnung entscheidet über die Schreibweise

Im Kern geht es fast immer um die richtige Schublade. Ein „Professor“ kann im Ausland ein Amts-/Diensttitel sein, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung (z. B. Gastprofessor), eine Honorar-/Ehrenbezeichnung oder schlicht eine Übersetzung, die im Herkunftsland anders funktioniert als im deutschen System. Genau diese Einordnung steuert dann, ob man den Titel nur in der verliehenen Originalform führen darf, ob ein Herkunftszusatz erforderlich ist, ob eine Abkürzung wie „Prof.“ zulässig ist – oder ob die Nutzung in Deutschland untersagt werden kann, weil sie hier eine Amtsstellung suggeriert, die tatsächlich nicht besteht.

Als belastbarer Kompass taugt dabei auch die allgemeine Systematik, wie sie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beschreibt: Ausländische akademische Bezeichnungen sind geschützt, müssen ordnungsgemäß verliehen sein, und eine „Umwandlung“ in einen deutschen Titel ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Professorenbezeichnungen gilt das sinngemäß mit dem Zusatzproblem, dass „Professor“ hierzulande typischerweise eine konkrete Funktion an einer Hochschule signalisiert – und genau diese Signalwirkung ist rechtlich sensibel.

Konkrete Urteile zu ausländischen Professorentiteln: Was die Rechtsprechung praktisch daraus macht

1. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2011, Az. 19 A 3006/06 – hier ging es um die Führung der Bezeichnung „Visiting Professor“, verliehen durch eine Medical University in der Volksrepublik China, und um die Frage, ob bestimmte Klammerzusätze wie „(RC)“/„(VRC)“ zwingend sind. Das OVG hat in diesem Verfahren u. a. herausgearbeitet, dass die rechtliche Bewertung je nach Bundesland am jeweiligen Grad- und Titelführungsrecht anknüpft; eine frühere Handhabung in NRW entfaltet nicht automatisch Bindungswirkung anderswo. 

2. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2012, Az. 19 A 3006/06 – hier wird genau diese „keine Verbotswirkung für andere Länder“-Linie nochmals greifbar und praktisch verwertbar: Wer bundesweit kommuniziert, muss bundesweit rechtssicher kommunizieren, statt sich auf eine einzige landesrechtliche Perspektive zu verlassen. 

3. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2002, Az. 10 L 422/00 – Gegenstand war die begehrte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Hochschultitels „Ehrenprofessor“. Der Fall zeigt, wie streng auf die Verleihungsgrundlage und den Charakter als Ehren- oder Funktionstitel geschaut wird.

4. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2012, Az. 6 U 180/10 – hier wird die „Professor“-Führung im Kontext beruflicher Außendarstellung eingeordnet; in der Praxis ist das relevant, weil wettbewerbs- und berufsrechtliche Maßstäbe zusätzlich scharfstellen können, ob eine Bezeichnung irreführend wirkt, selbst wenn man irgendwo eine ausländische Ernennungsurkunde in der Schublade hat. 

Wer die Sache simpel, aber sicher aufsetzt, denkt in drei Prüfstationen: Erst die verleihende Stelle, dann die Verleihungsart, dann die Darstellung in Deutschland. Offizielle Stellen betonen regelmäßig: Ein ausländischer Ehrentitel oder ehrenhalber verliehener Professorentitel darf nur geführt werden, wenn die verleihende Stelle nach dem Recht des Herkunftslandes überhaupt verleihen durfte und wenn der Titel in der verliehenen Form mit Angabe der verleihenden Stelle geführt wird. Rheinland-Pfalz formuliert das sinngemäß ausdrücklich – inklusive der klaren Grenze, dass eine Führung ausscheidet, wenn der Verleiher nicht berechtigt war. Und über allem liegt § 132a StGB: Unbefugtes Führen inländischer oder ausländischer Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademischer Grade und Titel kann strafbar sein; das ist keine akademische Fußnote, sondern der Grund, warum Behörden und Gerichte hier so formalistisch wirken. Wer das ernst nimmt, wählt in der Außendarstellung lieber die präzise, herkunftsklare Form („Visiting Professor an …“, „Professor h. c. (verliehen von …)“, jeweils in zulässiger Schreibweise) statt der maximal kurzen Variante „Prof.“ – denn genau an dieser Verdichtung entzündet sich häufig der Vorwurf, eine deutsche Amtsbezeichnung zu suggerieren.