Professor ohne Promotion?

"Promotion ist Voraussetzung einer Professur" - Das stimmt in der Praxis oft – aber rechtlich wird es bewusst etwas flexibler formuliert. Der zentrale Orientierungsrahmen ist § 44 Hochschulrahmengesetz

Dort heißt es, dass die „besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit“ in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Dieses „in der Regel“ ist der Türspalt: Es lässt Ausnahmen zu, wenn die Befähigung auf anderem Weg überzeugend belegt werden kann. Gleichzeitig bleibt der Grundsatz klar: Ohne Promotionsäquivalenz läuft nichts; es reicht also nicht, „viel gemacht“ zu haben, sondern es muss die fachliche und methodische Tiefe erkennbar sein, die man normalerweise mit einer Promotion verbindet. Genau an dieser Stelle trennen sich Wunschdenken und realistische Chancen – und genau dort setzt das Berufungsverfahren später an.

Universität ohne Promotion: selten, aber nicht völlig ausgeschlossen

An Universitäten ist eine Professur ohne Promotion das Ausnahme-Szenario, weil die weiteren Qualifikationshürden typischerweise darauf aufbauen. Viele Landesgesetze verlangen neben Studium und pädagogischer Eignung eine wissenschaftliche Befähigung, die normalerweise über die Promotion sichtbar wird, und zusätzlich „weitere wissenschaftliche Leistungen“, die klassisch durch Habilitation, Juniorprofessur oder Gleichwertiges nachgewiesen werden.

Bayern formuliert das sehr deutlich: Für Universitätsprofessuren wird die Promotionsleistung als Regelfall genannt, und die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden dann über Habilitation, Juniorprofessur oder gleichwertige Leistungen beschrieben. Wer also an eine klassische Universitätsprofessur denkt, sollte den Zusammenhang nüchtern sehen: Die Habilitation ist kein „Ersatz“ für die Promotion im Sinne einer Abkürzung, sondern ein weiterer Nachweis wissenschaftlicher Selbstständigkeit. Ohne Promotion fehlt in der Regel das Fundament, an das Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen typischerweise anknüpfen.

HAW/FH-Professur ohne Promotion: realistischer, aber an harte Nachweise gebunden

An Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) bzw. Fachhochschulen ist der Praxisbezug Teil des gesetzlichen Leitbilds – und damit verschiebt sich auch die Logik der Eignungsprüfung. § 44 HRG nennt ausdrücklich die Möglichkeit, besondere Leistungen „bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ in einer mehrjährigen beruflichen Praxis zu verlangen. Das öffnet Raum: Nicht jede HAW-Professur scheitert automatisch am fehlenden Doktorgrad, sofern eine Hochschule bzw. das jeweilige Landesrecht promotionsadäquate Leistungen als gleichwertig anerkennt.

In der Praxis bedeutet das aber keinen Freifahrtschein. Entscheidend ist, ob Sie wissenschaftsnah gearbeitet haben: komplexe Entwicklungsprojekte, methodisch saubere Evaluationen, anerkannte Fachveröffentlichungen, technisch oder gestalterisch nachweisbare Innovationsleistungen – also Ergebnisse, die auch ohne Dissertation als „wissenschaftliches Gewicht“ lesbar sind. Viele Hochschulen kommunizieren dennoch Promotion als Standard, mit Ausnahmen für klar definierte Profile.

Neue Sondermodelle: „Promotions-Track“ und Nachwuchsprofessuren – ohne Doktor rein, aber nicht ohne Doktor raus

In manchen Bundesländern entstehen inzwischen strukturierte Wege, die das Thema „Professur ohne Promotion“ neu sortieren: nicht als dauerhafte Ausnahme, sondern als Qualifikationspfad. Ein konkretes, gut greifbares Beispiel ist ein in Bayern kommunizierter „Promotions-Track“ im Kontext von Nachwuchsprofessuren: Dort wird ausdrücklich beschrieben, dass eine Bewerbung ohne Promotion möglich sein kann, wenn eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung im Berufungsgebiet vorliegt – typischerweise außerhalb des Hochschulbereichs.

Gleichzeitig bleibt die Logik klar: Der Track ist darauf angelegt, die Promotion oder gleichwertige Qualifikation erst im Verlauf zu ermöglichen bzw. zu erwerben. Das ist für Praktikerinnen und Praktiker attraktiv, weil es den Einstieg in eine professurähnliche Rolle früher zulässt – aber es ist kein Modell „Professor bleiben ohne Promotion um jeden Preis“. Wer diesen Weg anstrebt, sollte ihn als vertraglich und hochschulrechtlich gerahmte Qualifizierung verstehen: mit klaren Erwartungen, messbaren Zwischenschritten und einer deutlichen Zielmarke.

Private Hochschulen: oft flexibler beim Vertrag, aber nicht beliebig bei der Bezeichnung „Professor“

Private Hochschulen wirken nach außen manchmal „lockerer“, weil sie häufig im Angestelltenverhältnis beschäftigen und interne Berufungsprozesse pragmatischer aussehen können. Trotzdem ist beim Professorentitel Vorsicht angebracht: Die Bezeichnung „Professor“ hängt in Deutschland nicht nur am Arbeitsvertrag, sondern an hochschul- und dienstrechtlichen Regeln.

Ein plastisches Beispiel liefert ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW: Es ging um die Frage, ob ein ehemaliger Dozent einer staatlich anerkannten privaten Hochschule die Bezeichnung „Professor“ nach dem Ausscheiden weiterführen darf – und das Gericht stellt dabei ein ministerielles Zustimmungserfordernis heraus (OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017, Az. 15 A 1345/15). Das zeigt zweierlei für die Praxis:

Erstens sind private Hochschulen rechtlich eingebunden, wenn es um den Professorentitel geht. Zweitens kann die Titelführung an Bedingungen geknüpft sein, etwa an die Dauer und Art der hauptberuflichen Professurtätigkeit. Für „Professor werden ohne Promotion“ heißt das: Es kann an privaten Hochschulen Konstellationen geben, in denen besondere Praxis- oder künstlerische Profile stärker zählen – aber die Titelfrage bleibt reguliert und sollte immer sauber mit Anerkennung, Landesrecht und konkreter Hochschule zusammengedacht werden.