Gastprofessur – Wissenschaftlicher Austausch auf Zeit
Eine Gastprofessur ist für viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein wichtiger Karriereschritt – und für Hochschulen eine wertvolle Möglichkeit, neue Perspektiven in Forschung und Lehre zu integrieren. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff? Welche Vorteile bietet eine Gastprofessur, und worauf sollte man achten? Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick.
Was ist eine Gastprofessur?
Eine Gastprofessur bezeichnet eine zeitlich befristete Tätigkeit einer Professorin oder eines Professors an einer anderen Hochschule als der Heimatinstitution. Sie kann national oder international erfolgen und dauert in der Regel von einem Semester bis zu mehreren Jahren.
Im Mittelpunkt steht der wissenschaftliche Austausch: Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bringen ihre Expertise ein, halten Lehrveranstaltungen ab, betreuen Studierende und wirken an Forschungsprojekten mit.
Ziele und Bedeutung einer Gastprofessur
Förderung des wissenschaftlichen Austauschs
Gastprofessuren dienen dazu, neue Ideen, Methoden und Forschungsansätze an die Gasthochschule zu bringen. Gleichzeitig profitieren die Gastprofessoren vom Zugang zu neuen Netzwerken, Ressourcen und Forschungskulturen.
Internationalisierung von Hochschulen
Insbesondere internationale Gastprofessuren sind ein wichtiges Instrument zur Internationalisierung der Lehre und Forschung. Sie stärken Kooperationen zwischen Universitäten und erhöhen deren internationale Sichtbarkeit.
Impulse für Studium und Lehre
Studierende profitieren von:
- neuen thematischen Schwerpunkten
- anderen didaktischen Ansätzen
- internationalen Perspektiven
Eine Gastprofessur kann so das Lehrangebot deutlich bereichern.
Formen der Gastprofessur
Kurzzeit-Gastprofessur
Diese dauert oft nur wenige Wochen oder Monate und ist meist auf:
- Blockseminare
- Vortragsreihen
- Workshops
beschränkt.
Langzeit-Gastprofessur
Langzeit-Gastprofessuren erstrecken sich über ein oder mehrere Semester. Sie beinhalten häufig:
- reguläre Lehrveranstaltungen
- Prüfungsabnahmen
- Mitarbeit an Forschungsprojekten
- Stiftungs- oder Förderprofessuren
Manche Gastprofessuren werden durch Stiftungen, Förderprogramme oder Drittmittel finanziert. Beispiele sind Programme des DAAD oder anderer wissenschaftlicher Förderorganisationen.
Professorentitel durch Gastprofessur?
Die Führung professoraler Bezeichnungen ist in Deutschland rechtlich sensibel, weil „Professor/Prof.“ als (hochschulrechtlich geprägte) Titelführung zugleich strafrechtlich (§ 132a StGB) und lauterkeitsrechtlich (Irreführung) relevant werden kann.
Ein Gastprofessoren-/Visiting-Professor-Titel darf in Deutschland grundsätzlich geführt werden, aber regelmäßig nur in einer qualifizierten, herkunfts- bzw. verleihungsadäquaten Form. Das Verwaltungsgericht Köln (7 K 3060/11) konkretisiert die Grenzen: „Visiting Professor“ aus Rumänien ist (unter Voraussetzungen) führbar, die Kurzform „Prof.“ aber nicht, vielmehr eine nachweislich übliche, qualifizierende Kurzform (z. B. „Prof. asoc. inv.“ oder "Prof. inv."). Im Verfahren vor dem VG Köln ging es um einen in Rumänien verliehenen Titel „Visiting Professor“ bzw. die rumänische Bezeichnung „Profesor asociat invitat“. Der Kläger wollte diesen Titel in Deutschland auch als „Prof.“ bzw. „Professor“ führen.
Das OVG NRW stellte fest, dass Gunther von Hagens in einem bestimmten Zeitraum (21.01.2002–30.06.2004) berechtigt war, den von einer chinesischen Universität verliehenen Titel „Visiting Professor“ in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ohne die vom Land NRW geforderten Klammerzusätze („RC“/„VRC“) zu führen. In der strafrechtlichen Aufarbeitung wurde von Hagens u. a. wegen Titelmissbrauchs thematisiert. Die mediale Berichterstattung zum OLG Karlsruhe hebt hervor, dass der Freispruch maßgeblich darauf beruhte, dass er sich den Titel nicht selbst aktiv zugeschrieben habe, sondern Dritte ihn maschinenschriftlich verwendeten, während er selbst ohne Titel unterzeichnete. Die verwaltungsrechtliche Ebene (OVG NRW) betrifft die zulässige Form und Länderzuständigkeit bei „Visiting Professor“. Die strafrechtliche Ebene (OLG Karlsruhe) zeigt, dass selbst bei problematischen Dokumenten ein Freispruch möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des „Führens“ nicht erfüllt sind.
Ein „Gastprofessor“-Titel darf in Deutschland geführt werden, sofern (1) eine rechtswirksame Verleihung/Bestellung vorliegt und (2) die Führung in der konkret verwendeten Form nach dem einschlägigen Landesrecht zulässig ist. Ausländische Visiting-Professor-Bezeichnungen sind regelmäßig nur in der verliehenen bzw. statusklarstellenden Form zulässig; die Abkürzung „Prof.“ ist nach VG Köln für „Visiting Professor/Profesor asociat invitat“ gerade nicht führbar.
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