Professorengehälter – Vergütung und Besoldung in der Professur
Die Vergütung von Professoren in Deutschland folgt einem klar geregelten, staatlich verankerten System. Sie ist Teil des öffentlichen Dienstrechts und damit bewusst von marktwirtschaftlichen Schwankungen entkoppelt. Bis Anfang der 2000er-Jahre galt die sogenannte C-Besoldung, die stark senioritätsorientiert war. Mit der Einführung der W-Besoldung wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen. Ziel war es, Leistung, Verantwortung und individuelle Profilstärke stärker zu berücksichtigen. Seitdem bildet die W-Besoldung das Fundament der Professorengehälter.
Die Besoldung wird nicht frei verhandelt, sondern gesetzlich festgelegt. Das sorgt für Transparenz und Vergleichbarkeit, schränkt aber individuelle Gestaltungsspielräume ein. Gleichzeitig schützt dieses System die wissenschaftliche Unabhängigkeit. Professorengehälter sind nicht an kurzfristige wirtschaftliche Erfolge gekoppelt, sondern an das Amt selbst. Diese Logik unterscheidet die Professur grundlegend von leitenden Positionen in der Privatwirtschaft und prägt das Berufsbild nachhaltig.
W-Besoldung als Grundlogik: Warum Professorengehälter anders ticken als Tariflöhne
Wer in Deutschland von Professorengehältern spricht, landet fast immer bei einem Buchstaben: W. Diese W-Besoldung ist das zentrale Raster für Professuren, vor allem an staatlichen Hochschulen. Entscheidend ist dabei der Mechanismus: Es gibt ein ruhegehaltfähiges Grundgehalt als Mindestbezug, das an allgemeine Besoldungsanpassungen gekoppelt ist, und dazu kommen – je nach Land, Hochschule, Aufgabe und Verhandlung – zusätzliche Zahlungen, die im Alltag oft den Unterschied machen. In der Praxis ist das genau der Punkt, an dem viele Außenstehende falsch abbiegen:
Man hört „W2“ oder „W3“ und denkt an eine fixe Summe. Tatsächlich ist W eher eine Grundplatte, auf die je nach Profil und Funktion etwas draufgesetzt werden kann. Dass die Regeln je nach Bundesland variieren, ist kein Detail, sondern System: Bildung ist Ländersache, Besoldung ebenfalls. Deshalb unterscheiden sich Grundgehälter zwischen Ländern sichtbar, obwohl die Besoldungsgruppen gleich heißen. Als grobe Orientierung für 2025 wird W-Besoldung häufig als Korridor zwischen grob 5.400 Euro (W1) und gut 8.000 Euro (W3) brutto monatlich beschrieben, bevor Zulagen überhaupt mitgerechnet werden
Verhandlung und Berufung: Wie Geld in der Professur oft wirklich entsteht
Ein großer Teil der Gehaltsdynamik hängt nicht an Tabellen, sondern an Zeitpunkten. Die Berufungsverhandlung ist der Moment, in dem nicht nur Ausstattung, Personalstellen oder Labore verhandelt werden, sondern häufig auch die finanziellen Rahmenbedingungen. Gerade bei W3 ist das wichtig, weil Leistungs- und Funktionszulagen im Alltag verbreiteter sind, während an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW/FH) die Mehrzahl der Professuren typischerweise in W2 eingeordnet ist.
Ein konkretes, bewusst einfaches Zahlenbild hilft: Stell dir eine W2-Professur in Berlin mit 7.088,87 Euro Grundgehalt (Stand 2025) vor. Wenn dazu eine Funktionszulage für eine Leitungsaufgabe kommt, kann der monatliche Bruttobetrag sichtbar steigen; die genaue Höhe hängt von Land und Hochschule ab, aber der Mechanismus ist klar: Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich der Abstand zwischen „nur Grundgehalt“ und „Grundgehalt plus Leistungsbestandteile“ im Bereich von mehreren hundert bis auch über tausend Euro pro Monat bewegt, je nachdem, was übertragen wird und was die Hochschule im Rahmen ihrer Regeln zusagen kann. Und dann gibt es noch Bleibeverhandlungen: Wenn ein externer Ruf auf dem Tisch liegt, wird Gehalt plötzlich verhandelbarer, weil die Hochschule einen echten Grund hat, Attraktivität zu erhöhen. Das ist kein Mythos, sondern ein strukturelles Element des W-Systems, das individuelle Komponenten ausdrücklich vorsieht.
Angestellt statt verbeamtet: TV-L als Vergleich, der oft überrascht
Nicht jede Professur ist automatisch ein Beamtenverhältnis; außerdem vergleichen viele Karrierewege Professur vs. hochdotierte Angestelltenstellen in Forschung und Hochschulverwaltung. Dafür ist TV-L, besonders Entgeltgruppe E15, der Klassiker. Für 2025 wird bei TV-L E15 eine Spanne von 5.504,26 Euro brutto monatlich in Stufe 1 bis 7.640,58 Euro brutto in Stufe 6 genannt.
Das ist interessant, weil die Oberkante von E15 im Brutto durchaus in die Nähe einer W2-Grundvergütung in manchen Ländern kommt, teilweise sogar darüber liegt, wenn man nur auf den nackten Monatsbetrag schaut. Gleichzeitig ist es ein anderer Mechanismus: Im TV-L steigen Beschäftigte stufenweise mit Erfahrungszeiten, während bei W das Grundgehalt nicht über Erfahrungsstufen „hochläuft“, sondern eher über Berufungs- und Leistungsbestandteile. Praktisch bedeutet das: Wer als Angestellter lange dabei ist, in E15 hochgestuft und vielleicht noch mit Zulagen oder besonderen Aufgaben ausgestattet, kann brutto durchaus konkurrenzfähig sein. Wer dagegen eine Professur mit Leistungsbezügen, Funktionsrolle oder attraktiven Rahmenbedingungen hat, zieht häufig vorbei. Der Vergleich ist also weniger „welches System zahlt mehr“, sondern „welches System passt zu welcher Laufbahnphase und welchem Profil“ – und genau deswegen lohnt sich der Blick auf konkrete Eurozahlen statt auf Bauchgefühle.
Angestellt an einer privaten Hochschule
An privaten Hochschulen in Deutschland gelten für Professoren andere Rahmenbedingungen als an staatlichen Hochschulen. Insbesondere bestehen keine Verpflichtung zur Anwendung der staatlichen W-Besoldung und in der Regel kein Beamtenverhältnis.
Die W-Besoldungsordnung (W1, W2, W3) ist Teil des öffentlichen Dienstrechts und findet grundsätzlich nur an staatlichen Hochschulen Anwendung. Private Hochschulen sind rechtlich nicht daran gebunden. Stattdessen werden Professorinnen und Professoren dort meist auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags oder Dienstvertrags beschäftigt. Das Gehalt wird individuell vereinbart und ist Verhandlungssache. In der Praxis orientieren sich viele private Hochschulen dennoch informell an den W-Besoldungsstufen, da diese im Wissenschaftssystem als etablierter Vergleichsmaßstab gelten und Transparenz im Berufungsverfahren schaffen. Eine Gleichstellung oder automatische Übernahme der W-Stufen besteht jedoch nicht.
Auch hinsichtlich des Status gibt es einen wesentlichen Unterschied: Professoren an privaten Hochschulen werden grundsätzlich nicht verbeamtet. Die Verbeamtung ist an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gebunden und setzt eine Anstellung bei einem staatlichen Träger voraus. An privaten Hochschulen erfolgt die Beschäftigung daher fast immer im Angestelltenverhältnis, mit entsprechender Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Eine beamtenrechtliche Versorgung (Pension, Beihilfe) entfällt.
Die Vergütungshöhe variiert an privaten Hochschulen stark und hängt unter anderem von Fachgebiet, Berufungserfahrung, Marktwert, Lehrverpflichtung und Zusatzaufgaben ab. Je nach Profil der Hochschule und individueller Verhandlung kann das Gehalt unter, auf oder auch über dem Niveau staatlicher W-Stellen liegen. Häufig sind zusätzliche Vergütungsbestandteile möglich, etwa leistungsbezogene Boni, Zulagen für Leitungsfunktionen oder die Möglichkeit, neben der Professur weitere berufliche Tätigkeiten auszuüben.
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