Hochschulgesetznovelle von 2018
Die „Hochschulgesetznovelle 2018“ wird in Baden-Württemberg meist als Zäsur verstanden, weil sie nicht aus Routine kam, sondern aus einem rechtlichen Korrekturbedarf. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zentrale Teile des damaligen Landeshochschulgesetzes zur Hochschulgovernance beanstandet, konkret mit Blick auf die Wahl- und Abwahlregeln der Hochschulleitung und deren Rückbindung an die professorale Mitwirkung. Das ist kein Nebenschauplatz, sondern berührt den Kern dessen, wie Hochschulen in Deutschland legitimiert gesteuert werden: akademische Selbstverwaltung einerseits, handlungsfähige Leitung andererseits. Maßgeblich ist hier das Urteil vom 14. November 2016, Aktenzeichen 1 VB 16/15, das die Regelungen als unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit bewertete und dem Gesetzgeber einen Rahmen setzte, bis wann eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen ist.
Aus dieser Vorgeschichte erklärt sich, warum die Novelle 2018 in Baden-Württemberg nicht nur „Detailpflege“ war, sondern strukturell an Gremienlogik, Wahlmechaniken und Statusgruppen ansetzt. Wer heute an einer baden-württembergischen Hochschule in Gremien arbeitet, Berufungsverfahren erlebt oder Leitungsentscheidungen nachvollzieht, bewegt sich immer noch in diesem 2018 nachgeschärften Rahmen. Der aktuelle Gesetzesstand wird im Landesrechtsportal als LHG in der Fassung vom 13.03.2018 geführt, gültig ab 30.03.2018 – diese Daten wirken trocken, sind aber in der Praxis die Referenz für Dienstanweisungen, Satzungen und Gremienordnungen.
Governance nach der Novelle: Hochschulleitung, Senat und die „Checks“ im System
Nach 2018 ist die Hochschulverfassung in Baden-Württemberg so ausgestaltet, dass die Mitwirkung der Professoren dort besonders wirksam sein muss, wo wissenschaftsrelevante Leitungsentscheidungen vorbereitet oder legitimiert werden. Das ist die Lehre aus der verfassungsgerichtlichen Linie: Wenn eine Hochschulleitung starke Steuerungsrechte hat, braucht es im Gegenzug tragfähige, nicht nur symbolische Mitwirkungsrechte der akademischen Selbstverwaltung, insbesondere der professoralen Gruppe. Genau an dieser Stelle setzte die Korrektur an – nicht als romantische Rückkehr zur Gremienherrschaft, sondern als verfassungsrechtliche Statik: Leitungsstärke ja, aber nicht ohne wirksame Legitimationskette.
Wichtig ist der praktische Mehrwert: In vielen Hochschulen wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung interne Satzungen, Wahlordnungen und Geschäftsordnungen überarbeitet, weil das LHG zwar den Rahmen setzt, die konkrete Umsetzung aber hochschulautonom erfolgt. Wer heute z. B. in einem Senat sitzt, muss nicht jedes Mal „Verfassungsrecht“ im Kopf haben – aber die Verfahrensarchitektur, wie Rektorate gewählt, bestätigt oder in Ausnahmefällen abberufen werden können, ist ein direktes Echo auf die Rechtsprechung. In der Folge sind Verfahren häufig formalisierter, Zuständigkeiten klarer dokumentiert, und die Rolle der Gremien ist weniger dekorativ, als sie in mancher Phase der Reformpolitik der 2000er Jahre wirkte. Das ist einer dieser Punkte, die man erst merkt, wenn es ernst wird: bei Konflikten, Personalentscheidungen oder strategischen Neuausrichtungen.
Statusgruppen und Promotion: Der Promovierendenstatus als sichtbares Novellen-Signal
Mit der LHG-Novelle 2018 kam ein Baustein, der über Baden-Württemberg hinaus Aufmerksamkeit bekam: Promovierende erhielten einen eigenen Status und damit Stimmrechte in Hochschulgremien – eine Aufwertung, die im Alltag oft leiser wirkt als auf dem Papier, aber strukturell viel verändert. Promovierende sind damit nicht mehr automatisch eine Randfigur in der Gremienlandschaft, sondern als eigene Gruppe sichtbar, mit definierter Einbindung. Das ist besonders relevant, weil Promotionsrealitäten heterogen sind: Manche sind angestellt, andere stipendienfinanziert, wieder andere extern. Ein klarer Status im Hochschulrecht hilft, Rechte und Beteiligung nicht vom Zufall des Vertragsmodells abhängig zu machen.
Der Kern ist: Beteiligung wird rechtlich sauberer, zugleich bleibt die Promotionsordnung weiterhin zentral, denn das Promotionsrecht selbst liegt grundsätzlich bei den Universitäten; im LHG ist das als Grundsatz verankert. Wer sich also fragt, „Was bringt mir das als Promovend:in konkret?“, landet schnell bei zwei Ebenen: dem LHG als Rahmen und der Promotionsordnung als operativem Regelwerk. Im Landesrechtsportal finden sich die Grundnormen zur Promotion, die den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Hochschulen ihre Ordnungen gestalten.
Wer in Gremien arbeitet, merkt: Ein eigener Status sorgt dafür, dass promovierende Interessen nicht nur über Studierendenvertretungen „mitlaufen“. Und wer Leitungsentscheidungen kommuniziert, muss diese Gruppe adressieren, statt sie als Zwischenkategorie zu behandeln. Das klingt unspektakulär – ist aber genau die Art von Strukturänderung, die Hochschulkultur langfristig prägt.
Transfer, Gründungen und Nutzung von Infrastruktur: Warum 2018 auch wirtschaftsnah klingt
Die Novelle 2018 wurde nicht nur als Governance-Reparatur geschrieben, sondern auch als Modernisierung in Richtung Transfer und Gründungsförderung. Baden-Württemberg hat in der Kommunikation zur LHG-Novelle ausdrücklich betont, dass Hochschulen mehr Spielräume erhalten sollen, Unternehmensgründungen aus ihrem Umfeld zu unterstützen – etwa indem ehemalige Mitglieder zeitlich befristet weiter auf Infrastruktur zugreifen können. Das ist kein reines Marketingthema: Teure Forschungsgeräte, Labore, Werkstätten oder digitale Infrastrukturen sind oft der Engpass in frühen Gründungsphasen. Wenn Hochschulen rechtssicher erlauben können, dass Gründer:innen diese Ressourcen noch eine Zeit lang nutzen, entsteht eine Brücke zwischen akademischer Arbeit und wirtschaftlicher Verwertung – ohne dass gleich „Privatisierung“ der Hochschule daraus wird.
Der Mehrwert für Leser einer Wissensdatenbank liegt hier in der Übersetzung: Wer an einer Hochschule eine Ausgründung plant, braucht nicht nur ein Inkubator-Programm, sondern auch eine Rechtsgrundlage, damit Nutzung, Haftung, Kosten und Zugangsregeln sauber geregelt sind. Das LHG schafft dafür den Rahmen; die konkrete Ausgestaltung läuft dann typischerweise über hochschulinterne Regelungen, Nutzungsordnungen und vertragliche Modelle. 2018 war damit auch ein Signal: Transfer ist nicht „nice to have“, sondern wird als legitimer Teil der Hochschulaufgaben behandelt, wenn die Regeln stimmen.
Rechtsprechung und Nachwirkungen: Welche Aktenzeichen man im Umfeld der Novelle kennen sollte
Wer „Hochschulgesetznovelle 2018“ sagt, meint häufig das Gesetz – aber die belastbare Einordnung entsteht erst mit den Aktenzeichen. Zentral bleibt, wie erwähnt, VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016, 1 VB 16/15: Es begründet die verfassungsrechtliche Logik, warum Governance-Regeln zur Hochschulleitung nicht beliebig sind, wenn sie wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen.
Spannend für die Praxis ist, dass der Themenkomplex nicht 2018 „abgehakt“ war. Es existieren spätere Verfahren, die ausdrücklich auf diese Linie Bezug nehmen, etwa VerfGH Baden-Württemberg, 1 VB 33/18, das im Landesrechtsportal dokumentiert ist und den Kontext des 2016er Urteils aufgreift.
Und selbst das Bundesverfassungsgericht taucht indirekt als Referenzraum auf: In einem Beschluss vom 05.02.2020 wird das 2016er Urteil (1 VB 16/15) ausdrücklich zitiert, was zeigt, dass die Argumentationslinien über Landesgrenzen hinweg wahrgenommen werden.
Was heißt das für Leser, die „nur verstehen wollen“? Ganz simpel: Die Novelle 2018 steht nicht isoliert. Sie ist Teil einer Kette aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und hochschulinterner Umsetzung. Wer beruflich mit Hochschulrecht zu tun hat – Kanzleien, Hochschulverwaltungen, Gremien, Leitungen – arbeitet weniger mit politischen Schlagworten als mit genau diesen Bezugspunkten: Datum, Normfassung, Aktenzeichen. Genau dort wird ein Text hieb- und stichfest.
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